Entschuldigungspraxis

Auszug aus der Hausordnung
 

17. ERKRANKUNG

Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Um ihrer Fürsorgepflicht gerecht werden zu können, benötigt die Schule diese Mitteilung bereits am ersten Tag der Verhinderung vor der ersten Stunde. Bei ansteckenden Krankheiten darf die Schule nicht besucht werden. Meldepflichtige Krankheiten müssen aus rechtlichen Gründen genannt werden (s. Informationsblatt meldepflichtige Krankheiten). Auch muss angegeben werden, wenn für den Zeitraum der Verhinderung Leistungsüberprüfungen angekündigt sind. Das Gesetz schreibt vor, dass die Entschuldigungspflicht spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen ist. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen. (s. auch Informationsblatt zur Entschuldigungspflicht). Arztbesuche sollen nach Möglichkeit in die unterrichtsfreie Zeit gelegt werden.  Bei Erkrankung während der Unterrichtszeit liegt die Erstverantwortung bei der Fachlehrkraft. Diese entscheidet, ob der Schüler sich vorübergehend in Begleitung eines Mitschülers ins Krankenzimmer zurückzieht oder ob der Schüler abgeholt werden soll. Der Lehrer vermerkt im Klassenbuch die Abwesenheit des Schülers. Falls der Schüler abgeholt werden soll, geht er begleitet zum Sekretariat. Dort werden die Erziehungsberechtigten vom Sekretariat telefonisch informiert, nicht volljährige Schüler müssen abgeholt werden. Der Schüler verbringt die verbleibende Zeit je nach Zustand und Absprache mit dem Fachlehrer im Fachunterricht, im Krankenzimmer oder auf dem Flur vorm Sekretariat. Sofern der Schüler nicht im Fachunterricht ist, kümmert sich das Sekretariat darum, dass ein Lehrer Bescheid weiß, der die Verantwortung übernimmt. Dieser Lehrer entscheidet ggf. auch, ob ein Schulsanitäter dazu geholt werden muss. Der Schüler darf zu keiner Zeit unbeaufsichtigt sein.

18. BEURLAUBUNGEN

Beurlaubungen vom Besuch der Schule sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich (das gilt auch für den Sportunterricht).
Zuständig für Beurlaubungen sind:

Für eine Stunde (auch Doppelstunde): Der zuständige Fachlehrer

Für einen Tag oder zwei unmittelbar aufeinander folgende Tage
(falls nicht direkt vor oder nach zusammenhängenden Ferienabschnitten):
Der Klassenlehrr / Tutor

In allen übrigen Fällen: Der Schulleiter

 Krankmeldungen und Beurlaubungen
  

  • Krankmeldungen können vor der ersten Stunde des entsprechenden Tages, telefonisch, per Fax oder per E-Mail erfolgen.

    07721 821712
    07721 821727
    poststelle@~@gar-vs.de
    Hierfür bitte das entsprechende Formular verwenden.
     
  • Hinweis: Angekündigte Leistungsüberprüfungen müssen angegeben werden.